Onepull e.U. · B2B
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmen. Sie bilden gemeinsam mit dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung die vertragliche Grundlage.
1. Geltung und Vertragsabschluss
1.1 Onepull e.U. (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Sie gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Auftraggeber, sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs beziehungsweise Konsumentenschutzgesetzes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Rechtsgeschäfte mit Verbraucherinnen und Verbrauchern sind nicht Gegenstand dieser AGB.
1.2 Maßgeblich ist die bei Abschluss des jeweiligen Vertrags gültige und dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss zugänglich gemachte Fassung. Änderungen dieser AGB wirken nicht auf bereits abgeschlossene Einzelaufträge zurück.
1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern ihre Geltung nicht im Einzelfall ausdrücklich in Textform vereinbart wird. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur ihnen nicht nochmals gesondert widerspricht.
1.4 Angebote, Leistungsbeschreibungen und Auftragsbestätigungen der Agentur bilden gemeinsam mit diesen AGB die Vertragsgrundlage. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Textform umfasst auch E-Mail.
1.5 Angebote sind freibleibend, sofern darin keine ausdrückliche Bindungsfrist genannt wird. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, schriftliche Auftragsbestätigung oder Beginn der Leistungserbringung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zustande.
1.6 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
2. Leistungen und Leistungscharakter
2.1 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls einem abgestimmten Briefing. Die Leistungen können insbesondere Orientierung und Strukturierung von Innovationsprozessen, Moderation, Workshops, Ideenfindung, Konzeptentwicklung, Kommunikation und Projektkoordination umfassen.
2.2 Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmtes Arbeitsergebnis als geschuldeter Erfolg vereinbart wird, schuldet die Agentur eine fachgerechte Prozessbegleitung und Tätigkeit, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen, technischen, kreativen, förderungsbezogenen oder marktbezogenen Erfolg.
2.3 Entscheidungen über Auswahl, Umsetzung und wirtschaftliche Nutzung von Ergebnissen trifft der Auftraggeber in eigener Verantwortung. Leistungen der Agentur ersetzen keine Rechts-, Steuer-, Finanz- oder sonstige reglementierte Fachberatung.
2.4 Die Agentur kann ihre Leistungen vor Ort, digital oder in hybrider Form erbringen, sofern im Einzelauftrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
3. Konzepte, Ideen und vorvertragliche Leistungen
3.1 Wird die Agentur vor Abschluss eines Hauptvertrags zur Erarbeitung oder Präsentation eines Konzepts, einer Idee oder eines Lösungsansatzes eingeladen und nimmt sie diese Einladung an, entsteht ein vorvertragliches Vertragsverhältnis, dem diese AGB zugrunde liegen.
3.2 Vorvertraglich präsentierte Unterlagen, Methoden, Prozessdesigns, Texte, Visualisierungen und Konzepte dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur weder genutzt, bearbeitet, weitergegeben noch wirtschaftlich verwertet werden. Gesetzlich bestehende Rechte bleiben unberührt.
3.3 Ein Pitch-, Konzept- oder Vorbereitungshonorar ist geschuldet, wenn dies im Angebot oder vor Beginn der Vorleistung vereinbart wurde. Die Zahlung eines solchen Honorars überträgt nur jene Nutzungsrechte, die ausdrücklich vereinbart wurden.
4. Mitwirkung, Prüfung und Freigaben
4.1 Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Ansprechpartner und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig und richtig bereit. Verzögerungen oder Mehraufwand infolge verspäteter, unvollständiger, unrichtiger oder nachträglich geänderter Angaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.2 Der Auftraggeber prüft ihm übermittelte Zwischenstände und Arbeitsergebnisse und gibt innerhalb von fünf Werktagen gebündeltes Feedback. Als „zur Freigabe“ bezeichnete Ergebnisse gelten nach Ablauf dieser Frist als freigegeben, wenn die Agentur bei der Übermittlung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat und kein begründeter Widerspruch erfolgt. Die Freigabe gilt für die weitere Bearbeitung und Umsetzung; bei der Prüfung nicht erkennbare Mängel und zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.3 Der Auftraggeber prüft die von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten, Bilder, Marken, Logos und sonstigen Unterlagen auf Richtigkeit und auf Rechte Dritter. Er sichert zu, über die für den vereinbarten Zweck notwendigen Rechte zu verfügen, und hält die Agentur bei einer von ihm zu vertretenden Rechtsverletzung schad- und klaglos.
4.4 Ton-, Bild- oder Videoaufzeichnungen von Workshops, Gesprächen oder Präsentationen sind nur nach vorheriger Zustimmung aller Beteiligten zulässig.
5. Leistungsänderungen und Dritte
5.1 Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Abstimmung in Textform. Zusätzliche Leistungen, weitere Korrekturschleifen oder Mehraufwand werden nach dem vereinbarten Stundensatz oder auf Grundlage eines ergänzenden Angebots verrechnet.
5.2 Die Agentur darf geeignete Dritte als Erfüllungsgehilfen einsetzen und bleibt für deren Auswahl verantwortlich. Begründet eine Fremdleistung unmittelbare Kosten oder Verpflichtungen des Auftraggebers, informiert die Agentur ihn vor der Beauftragung und holt seine Freigabe ein.
5.3 Verträge mit Dritten, die über die Laufzeit des Agenturauftrags hinausgehen, gehen nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung auf den Auftraggeber über.
6. Termine, Workshops und höhere Gewalt
6.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Verzögert sich die Leistung aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen.
6.2 Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbaren Ereignissen ruhen die betroffenen Leistungspflichten für Dauer und Umfang des Hindernisses. Dauert das Hindernis länger als zwei Monate, kann jede Partei den betroffenen Auftrag beenden; bereits erbrachte Leistungen und nicht stornierbare Kosten sind zu vergüten.
6.3 Vereinbarte Workshop- oder Veranstaltungstermine können bis 21 Kalendertage vor dem Termin ohne Stornopauschale verschoben oder abgesagt werden; nicht stornierbare Fremdkosten sind zu ersetzen. Bei 20 bis 8 Kalendertagen werden 50 Prozent, ab 7 Kalendertagen 100 Prozent des für den betroffenen Termin vereinbarten Honorars fällig. Ersparte variable Aufwendungen werden angerechnet; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Ausfalls vorbehalten.
6.4 Gerät die Agentur mit einer verbindlichen Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen, zumindest 14-tägigen Nachfrist vom betroffenen Leistungsteil zurücktreten.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1 Beide Parteien können einen Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen. Ein wichtiger Grund für die Agentur liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Nachfrist wesentliche Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten verletzt oder berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit bestehen und keine angemessene Sicherheit geleistet wird.
7.2 Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt insbesondere vor, wenn die Agentur trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Nachfrist fortgesetzt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.
8. Vergütung und Projektabbruch
8.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Die Agentur kann angemessene Akontozahlungen, Vorauszahlungen und projektbezogene Zwischenabrechnungen verlangen.
8.2 Alle Honorare verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Nicht ausdrücklich umfasste Leistungen sowie notwendige Reise-, Nächtigungs-, Lizenz-, Material- und Fremdkosten werden gesondert verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
8.3 Kostenschätzungen sind unverbindlich. Wird eine beträchtliche Überschreitung, insbesondere eine Überschreitung von mehr als 15 Prozent, absehbar, informiert die Agentur den Auftraggeber unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.
8.4 Ändert oder beendet der Auftraggeber einen erteilten Auftrag einseitig aus Gründen, die nicht von der Agentur zu vertreten sind, hat er die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und sämtliche bis dahin angefallenen sowie nicht mehr stornierbaren Kosten zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche der Agentur nach Punkt 8.5 bleiben unberührt.
8.5 Unterbleibt die weitere Ausführung des Auftrags aufgrund von Umständen, die der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, obwohl die Agentur zur Leistung bereit war, gebührt der Agentur gemäß § 1168 Abs. 1 ABGB grundsätzlich das vereinbarte Honorar. Die Agentur hat sich jedoch anrechnen zu lassen, was sie infolge des Unterbleibens der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Der Erwerb von Nutzungsrechten an bereits erbrachten Leistungen richtet sich nach Punkt 10 und setzt die vollständige Zahlung der dafür geschuldeten Vergütung voraus. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen verbleiben bei der Agentur.
9. Zahlung
9.1 Rechnungen sind binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, sofern im Einzelauftrag keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.
9.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Die Agentur kann außerdem den gesetzlichen Pauschalbetrag für Betreibungskosten sowie darüber hinausgehende, notwendige und angemessene Rechtsverfolgungskosten verlangen.
9.3 Bei Zahlungsverzug darf die Agentur weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung fälliger Beträge zurückbehalten. Bei vereinbarten Raten tritt Terminverlust ein, wenn eine fällige Rate trotz Mahnung und angemessener Nachfrist nicht bezahlt wird.
9.4 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, von der Agentur anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
10. Nutzungsrechte, Methoden und Dateien
10.1 Vorbestehende Methoden, Modelle, Vorlagen, Workshopformate, Prozessdesigns, Werkzeuge und allgemeines Know-how der Agentur („Background-IP“) verbleiben bei der Agentur. Der Auftraggeber erhält daran nur jene Nutzungsbefugnisse, die zur vereinbarten Verwendung der konkreten Arbeitsergebnisse erforderlich sind.
10.2 Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den konkret für ihn geschaffenen Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung für den im Auftrag vereinbarten Zweck, sofern im Angebot kein anderer Nutzungsumfang festgelegt ist. Gesetzlich nicht geschützte Ideen werden dadurch nicht monopolisiert.
10.3 Bearbeitbare Quelldateien, Rohdaten, Arbeitsdateien und nicht ausgewählte Entwürfe sind nur geschuldet, wenn ihre Herausgabe ausdrücklich vereinbart wurde.
10.4 Für Bestandteile Dritter, insbesondere Schriften, Bilder, Software oder Plattforminhalte, gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Die Agentur informiert den Auftraggeber über erkennbare wesentliche Nutzungseinschränkungen.
10.5 Soweit Arbeitsergebnisse mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt werden, wird keine Gewähr dafür übernommen, dass rein KI-generierte Bestandteile urheberrechtlich geschützt, exklusiv nutzbar oder gegenüber ähnlichen Ergebnissen Dritter abgrenzbar sind. Vertraglich zugesagte Prüf- und Bearbeitungsleistungen bleiben unberührt.
10.6 Eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Umfangs bedarf der Zustimmung der Agentur und ist gesondert zu vergüten. Bei schuldhafter unberechtigter Nutzung kann die Agentur das Doppelte des für diese Nutzung angemessenen Honorars verlangen; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
11. Urheberhinweis und Referenzen
11.1 Ein Hinweis auf die Agentur oder sonstige Urheber in veröffentlichten Arbeitsergebnissen erfolgt nur, soweit dies vereinbart oder branchenüblich und dem Auftraggeber zumutbar ist.
11.2 Namen, Logo, Projektbeschreibung oder Arbeitsergebnisse des Auftraggebers dürfen von der Agentur nur nach vorheriger Zustimmung als Referenz verwendet werden. Der Umfang der Freigabe wird gesondert abgestimmt.
12. Vertraulichkeit, Datenschutz und digitale Werkzeuge
12.1 Beide Parteien behandeln nicht öffentliche kaufmännische, technische, organisatorische und kreative Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung. Die Verpflichtung gilt drei Jahre über das Vertragsende hinaus; gesetzlich geschützte Geschäftsgeheimnisse bleiben darüber hinaus geschützt.
12.2 Von der Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt, bereits rechtmäßig bekannt, unabhängig entwickelt oder aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Pflicht offenzulegen sind.
12.3 Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien erforderlichenfalls eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
12.4 Die Agentur darf marktübliche digitale Werkzeuge und KI-gestützte Systeme einsetzen, soweit dies mit dem Auftrag, den Vertraulichkeitspflichten und dem Datenschutz vereinbar ist. Vertrauliche oder personenbezogene Daten des Auftraggebers werden nicht ohne erforderliche Freigabe in öffentlich zugängliche KI-Dienste eingegeben. Wesentliche KI-gestützte Ergebnisse werden fachlich überprüft.
13. Gewährleistung
13.1 Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung oder Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, in Textform unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
13.2 Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelanzeige hat die Agentur zunächst das Recht auf Verbesserung oder, soweit sachgerecht, Austausch innerhalb angemessener Frist. Erst wenn die Verbesserung unmöglich, unzumutbar oder endgültig fehlgeschlagen ist, stehen die gesetzlichen weiteren Gewährleistungsbehelfe zu.
13.3 Der Auftraggeber ist für die abschließende fachliche und rechtliche Prüfung der von ihm freigegebenen Inhalte und ihrer konkreten Verwendung verantwortlich. Die Agentur schuldet eine rechtliche Prüfung nur, wenn sie ausdrücklich beauftragt und rechtlich zulässig ist. Gesetzliche Prüf-, Aufklärungs- und Warnpflichten der Agentur bleiben unberührt.
13.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übergabe oder Abschluss der jeweiligen Leistung, soweit gesetzlich zulässig.
14. Haftung
14.1 Die Agentur haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Personenschäden sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet sie nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; die Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden und höchstens auf den Netto-Auftragswert des betroffenen Einzelauftrags begrenzt.
14.2 Die Agentur haftet nicht für Entscheidungen und Umsetzungen des Auftraggebers, für vom Auftraggeber bereitgestellte oder freigegebene Inhalte oder für Ausfälle und Änderungen von Diensten Dritter, sofern die Agentur ihre Auswahl-, Prüf- und Warnpflichten erfüllt hat.
14.3 Wird die Agentur aufgrund von Inhalten, Daten oder Weisungen des Auftraggebers von Dritten in Anspruch genommen, hält der Auftraggeber sie bei einer von ihm zu vertretenden Rechtsverletzung schad- und klaglos und unterstützt sie bei der Anspruchsabwehr.
14.4 Schadenersatzansprüche sind binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch binnen drei Jahren ab dem schädigenden Ereignis, gerichtlich geltend zu machen, soweit gesetzlich zulässig.
15. Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
15.2 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur in Linz.
15.3 Soweit gesetzlich zulässig und im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbart, ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht in Linz ausschließlich zuständig. Die Agentur darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand klagen.